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Corporate Governance der Rath AG


Der Aufsichtsrat und der Vorstand der Rath AG sowie die Geschäftsführer der Unternehmen der Rath Gruppe sind sich der besonderen Verantwortung als Vertreter eines traditionsreichen börsennotierten Familienunternehmens bewusst, und erklären die Grundsätze eines von Ethik geprägten Handelns gegenüber Aktionären, Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten sowie dem gesellschaftlichen Umfeld als oberste Maxime.

Dies umfasst nicht nur die strikte Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften, sondern auch das Bekenntnis zur Corporate Governance und ähnlichen Grundsätzen zukunftsorientierten, nachhaltigen, umweltbewussten Wirtschaftens.

Zu veröffentlichende Informationen im Sinne des Corporate Governance Codex

IV.

Vorstand

16.

Als Unternehmen im Standard Market Auction der Wiener Börse kann der Vorstand auch nur aus einem einzigen Mitglied  bestehen. Bei zwei Vorständen bedarf es keines Vorsitzenden.

18.

Aufgrund der Größe des Unternehmens gibt es keine eigene Abteilung für interne Revision. Die Aufgaben werden vom Konzerncontrolling sowie der Stabstelle Qualitätsmanagement ausgeführt.

30.

Der variable Anteil der Bezüge ist an das EBIT geknüpft. Bis zu 50% des Grundbezuges können variabel sein. Zusagen zu einer betrieblichen Altersversorgung bestehen nicht. Eine D&O-Versicherung ist für den Vorstand abgeschlossen.

31.

Es liegt im persönlichen Ermessenspielraum jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes, ob er seine Vergütung veröffentlicht.

V.

Aufsichtsrat

51.

Die Vergütung wird von der Hauptversammlung beschlossen. Die Verteilung obliegt dem Aufsichtsrat selbst.

53.

Als kleines börsennotiertes Familienunternehmen sieht die Rath AG die Bindung zur Familie als die zentrale Säule der Gesellschaft. Daher sind die Leitlinien für den Aufsichtsrat eine wichtige Vorgabe, die jedoch nur in angemessener Weise umgesetzt wird.

 

VI.

Transparenz und Prüfung

66.

Die Gesellschaft erstellt ihre Zwischenmitteilungen für das 1. und 3. Quartal nach § 86 (6) BörseG.

68.

Die Veröffentlichungen erfolgen in deutscher Sprache.

73.

Meldungen über Director’s Dealing werden über die FMA veröffentlicht.

83.

Ein adäquates Risk-Management ist installiert. Dazu werden laufende Verbesserungen in die Prozesse eingearbeitet. Eine Evaluierung durch die Abschlussprüfer ist nicht erfolgt.

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